Karlsruhe: Zwangsbehandlung auch außerhalb von Kliniken zulässig?

Lesezeit: 1 Minute
Durch Hans Meier
- in
Krankenhausgebäude mit häuslicher Gesundheitsausrüstung draußen.

BerlinDas Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass Zwangsbehandlungen nicht ausschließlich in Kliniken stattfinden müssen. Die bisherige Regelung wurde als verfassungswidrig angesehen. Das heißt, Patienten könnten in Ausnahmefällen auch zu Hause oder in Pflegeeinrichtungen behandelt werden.

Ein Fall einer Frau, die regelmäßig in einer Klinik behandelt wurde, war der Ausgangspunkt. Ihr Betreuer argumentierte, dass der Klinikaufenthalt sie zusätzlich belaste. Das Gericht stimmte dem zu und sah einen Verstoß gegen ihre Grundrechte.

  1. Zwangsbehandlungen nur in Ausnahmefällen
  2. Behandlung oft im Krankenhaus
  3. Jetzt auch zu Hause oder im Heim möglich

Der Präsident des Bundesverfassungsgerichts betonte, dass die bisherige Reglung nicht verhältnismäßig sei. Wenn der Transport in die Klinik vermeidbares Leid verursacht, müsse es Alternativen geben.

Jedoch war die Entscheidung nicht einstimmig. Drei Richter waren dagegen, da sie befürchten, dass der Schutzstandard außerhalb von Kliniken sinken könnte. Der Gesetzgeber hat bis Ende 2026 Zeit, die Regeln anzupassen. Voraussetzung ist, dass der Krankenhausstandard annähernd erreicht wird und die Belastung für den Patienten geringer ist.

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