Drohnenaufnahmen von Kunstwerken: Urheberrechtsfragen neu beleuchtet

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Durch Hans Meier
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Drohne erfasst Kunstwerk aus einem Bereich mit eingeschränktem Zugang.

BerlinDer Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Drohnenaufnahmen von Kunstwerken das Urheberrecht verletzen können, wenn diese ohne Erlaubnis veröffentlicht werden. Entscheidend ist, von welchem Ort aus die Fotos gemacht werden. Die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst hatte geklagt, weil ein Verlag Reiseführer mit Drohnenfotos von Kunstinstallationen veröffentlicht hatte. Diese Installationen befinden sich auf Bergehalden im Ruhrgebiet.

Der Verlag argumentierte, die Fotos seien durch die Panoramafreiheit gedeckt. Diese Freiheit erlaubt grundsätzlich Fotografien von Kunstwerken, die sich dauerhaft an öffentlichen Orten befinden. Allerdings gilt dies nur, wenn die Fotos vom öffentlich zugänglichen Ort aus gemacht werden, an dem sich das Werk befindet.

Der BGH stellte klar:

  • Die Fotos müssen vom öffentlichen Bereich aus aufgenommen werden.
  • Der Blick auf das Kunstwerk muss für das allgemeine Publikum zugänglich sein.
  • Drohnen dürfen nicht verwendet werden, um den Aufenthaltsort des Werkes zu verändern.

In diesem Fall waren die Bergehalden für die Öffentlichkeit zugänglich, die Aufnahmen aus der Luft jedoch nicht. Der Verlag muss nun Schadenersatz an die Künstler zahlen.

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